Recht auf Hilfsmittel


 Laut § 33 SGB V haben Versicherte Anspruch auf notwendige Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um:

- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern;
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen;
- eine Behinderung auszugleichen;

Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. Das Hilfsmittel muss geeignet, notwendig und wirtschaftlich sein. 
Der Antrag wird bei der Krankenkasse gestellt und kann bei Ablehnung auch widersprochen werden.